vorliegt, nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. 4.2 Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - zusätzlich im Haushalt arbeiten, hat die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zu erfolgen, im erwerblichen Bereich mittels Einkommensvergleich