1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ werden die angefochtenen Verfügungen vom 5. und 19. Oktober 2017 aufgehoben und wird die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.-- zugesprochen.