In teilweiser Gutheissung der Beschwerde - die Beschwerdeführerin beantragte in N. 19 der Replik die Ausrichtung einer Dreiviertelrente - sind deshalb die beiden angefochtenen Verfügungen vom 5. und 19. Oktober 2017 aufzuheben und ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese im erwähnten Sinne verfahre und anschliessend neu verfüge. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass eine Reformatio in peius gemäss neuester Rechtsprechung nicht nur bei zweifelloser Unrichtigkeit oder erheblicher Bedeutung einer Korrektur, wovon bei einer bevor-