3.4 Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 geäusserten Meinung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, allfällige medizinische Behandlungen und (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen oder gar zu überwachen, sondern der IV-Stelle. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde - die Beschwerdeführerin beantragte in N. 19 der Replik die Ausrichtung einer Dreiviertelrente - sind deshalb die beiden angefochtenen Verfügungen vom 5. und 19. Oktober 2017 aufzuheben und ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese im erwähnten Sinne verfahre und anschliessend neu verfüge.