(Art. 7 Abs. 1 IVG). Dabei gilt jede Massnahme, die der (Wieder-)Eingliederung dient, als zumutbar (Art. 7a IVG). Bei Verletzung dieser Obliegenheit können die Leistungen gekürzt Seite 11 oder verweigert werden, in der Regel nach vorgängiger Durchführung des sogenannten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 7b Abs. 1 und 2 IVG, ferner Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. zum Ganzen ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Art. 7-7b N. 40-43).