3.3 Für den Fall, dass der Gutachter an seiner bisherigen Einschätzung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit festhalten sollte, wäre im Hinblick auf deren Steigerung eine (längere) stationäre psychiatrische Behandlung mitsamt medikamentöser Einstellung und Kontrolle der Medikamentenspiegel durchzuführen, woran sich allenfalls (weitere) berufliche Massnahmen anschliessen könnten, dies unter Hinweis auf die der Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht, wonach sie alles Zumutbare unternehmen muss, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern