Im Hinblick darauf ist Dr. E___ von der IV-Stelle noch einmal hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit zu befragen, unter Hinweis darauf, dass die Versicherte seit 1. Januar 2010 in einem Pensum von 80% tätig war, um daneben noch als Naturärztin arbeiten zu könne, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 beim RAV durchgehend als zu 80% vermittlungsfähig gemeldet war; vom 22. September bis zum 28. November 2014 in einem Labor in Goldach im Rahmen eines Pensums von 80% als Arztsekretärin tätig war und dass sie kurz nach der Exploration durch ihn wiederum in einem Pensum von 80% im angestammten Tätigkeitsfeld arbeitete.