3.2 In Anbetracht des Dargelegten ist das Gericht der Auffassung, dass für den Fall einer anhaltenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eine medikamentöse und eine stationäre Therapie mitsamt Kontrolle der Medikamentenspiegel nicht erst nach Scheitern einer weiteren beruflichen Eingliederung, sondern schon vorher erfolgen sollten. Im Hinblick darauf ist Dr. E___