D.5 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 (act. 17) hielt die Versicherte innert erstreckter Frist jedoch an der Beschwerde fest und meinte, anstelle einer unverhältnismässigen Rückweisung solle das Gericht bei Dr. E___ selber nachfragen, ob ihre 80%ige Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der psychiatrischen Abklärung zu einer Änderung seiner Schlussfolgerungen führe. Falls er an einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit festhalte, sei eine Teilrente auszurichten und im Übrigen Hilfe bei der beruflichen Eingliederung zu leisten. Erst bei deren Scheitern wäre eine Therapieauflage zu prüfen. Erwägungen