Für den Fall, dass er an seiner bisherigen Einschätzung festhalten sollte, wäre die von ihm vorgeschlagene stationäre psychiatrische Behandlung mitsamt medikamentöser Einstellung durchzuführen, woran sich allenfalls (weitere) berufliche Massnahmen anschliessen könnten, alles unter Hinweis auf die der Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht. Dies wurde ihr in Nachachtung der mit BGE 137 V 314 E. 3.2.4 erfolgten Praxisänderung betreffend Reformatio in peius mit Schreiben vom 19. September 2018 (act. 15) mitgeteilt und Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde innert 14 Tagen gegeben.