Das Gericht beriet den Fall an seiner Sitzung vom 18. September 2018 und kam dabei zum Schluss, dass sich eine Reformatio in peius zulasten der Beschwerdeführerin aufdränge, da der psychiatrische Gutachter noch einmal hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit zu befragen sei. Für den Fall, dass er an seiner bisherigen Einschätzung festhalten sollte, wäre die von ihm vorgeschlagene stationäre psychiatrische Behandlung mitsamt medikamentöser Einstellung durchzuführen, woran sich allenfalls (weitere) berufliche Massnahmen anschliessen könnten, alles unter Hinweis auf die der Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht.