D.3 Mit Replik vom 27. Februar 2018 (act. 11) entgegnete die Beschwerdeführerin, dass immer wieder Probleme mit Arbeitgebern aufgetreten seien, weswegen sie nur wenige Stellen über längere Zeit habe behalten können. Die Stelle im KSSG, die sie der IV-Stelle spätestens im Dezember 2016 gemeldet habe, habe sie angenommen, um nicht von Sozialhilfe abhängig zu sein. Zufolge Überforderung im Pensum von 80% sei ihr die Verlängerung auch nur in einem solchen von 50% angeboten worden und habe sie die Stelle auf Anraten Dr. B___ gekündigt. Auf das Gutachten E___ sei deshalb weiterhin abzustellen.