Vor diesem Hintergrund sei seine Einschätzung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit schwer nachzuvollziehen, zumal im Einwandverfahren zutage getreten sei, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E___ in einem Pensum von 80% bei den psychiatrischen Diensten in Wil gearbeitet habe. Es erscheine deshalb als zulässig, von der Einschätzung im Gutachten abzuweichen und stattdessen auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% in der bisherigen Tätigkeit als Arztsekretärin abzustellen.