D.2 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 (act. 7) hielt die IV-Stelle am Einkommensvergleich gemäss angefochtener Verfügung fest und meinte überdies, im psychiatrischen Gutachten gebe es deutliche Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitliche Situation schlechter darstelle als diese tatsächlich sei. Auch werde die Anstrengungsbereitschaft als deutlich begrenzt bezeichnet. Der Gutachter habe wiederholt festgestellt, dass die Explorandin die Testergebnisse willentlich schlecht darstellt habe, weshalb er vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben und von der präsentierten Gesundheitssituation nicht überzeugt zu sein scheine.