C.8 Nach zwei Stellungnahmen des RAD (Dr. D___) vom 13. Oktober und vom 4. November 2016 (IV-act. 123 und 124), wonach weitere Eingliederungsversuche nicht zielführend wären, erging seitens der IV-Stelle am 7. November 2016 (IV-act. 125) ein Vorbescheid, dass die Versicherte als vollerwerbstätig eingestuft werde und deshalb ab Anfang Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe, dies bei einem Invalideneinkommen