2.4.3 Da der Grundfall – und nicht ein Rückfall – vorliegt, ist weiterhin ein Taggeld von Fr. 126.20 geschuldet (act. 11/99). 2.5 Zusammenfassend ist somit dem Beschwerdeführer ab dem 29. Mai 2017 ein Taggeld in Höhe von Fr. 126.20 pro Kalendertag auszurichten. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 3. 3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).