Der Taggeldansatz sei auf Grundlage des unmittelbar zuvor bezogenen Arbeitslosentaggeldes zu berechnen (act. 14). Die SUVA wendet ein, dass am 20. April 2015 zwar eine Konsultation beim Hausarzt stattgefunden habe, jedoch dem Bericht vom 13. Mai 2015 entnommen werden könne, dass keine Behandlung aufgenommen worden sei. Vor der Konsultation am 20. April 2015 sei keine Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen (act. 10/4). Aufgrund der Akten sei der Beginn der ärztlichen Behandlung beziehungsweise die Behandlungsbedürftigkeit frühestens per 20. April 2015 anzunehmen.