Seite 11 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht einen Taggeldanspruch ab 24. Februar 2015 geltend. Es sei gesetzlich nicht festgehalten, wann nach einer Rückfallmeldung ein entsprechender Arztbesuch zu erfolgen habe. Er habe seinen Hausarzt erst am 20. April 2015 konsultiert, weil die SUVA nicht klar kommuniziert habe, ob sie die ärztliche Untersuchung übernehme (act. 1). Der Taggeldansatz sei auf Grundlage des unmittelbar zuvor bezogenen Arbeitslosentaggeldes zu berechnen (act. 14).