Im Monat darauf klagte der Beschwerdeführer im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung über weiterhin anhaltende Beschwerden, ebenso – mithin rund ein Jahr nach dem Unfall –im Schreiben vom 27. August 2014 (act 11/87 und act. 11/97). Somit ist auch im Zeitraum ab Ende August 2014 bis zur Rückfallmeldung im Februar 2015 – und damit während lediglich rund 6 Monaten – nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit anzunehmen, die Unfallfolgen seien geheilt, wie es die Definition des Rückfalls (vgl. E. 2.2) verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1). Demnach ist entgegen der Ansicht der Parteien der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen.