zunächst eine Zurückbildung der Bewegungseinschränkung der Schulter, daraufhin aber wieder eine Zunahme der Beschwerden, welche zur Rückfallmeldung im Februar 2015 führte (act. 11/186). Unter diesen Umständen ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durchgehend – auch wenn er zeitweilig nicht in ärztlicher Behandlung war – an Schulterbeschwerden litt. Zwar lag ursprünglich ein vergleichsweise simpler Unfall vor, der Heilungsverlauf entwickelte sich dann aber nicht zufriedenstellend, so dass rund ein halbes Jahr nach dem Unfall doch eine eingehendere Untersuchung, nämlich eine Kernspintomographie, erforderlich wurde (vgl. act.