11/92 und act. 11/116). Am 5. Mai 2015 schrieb der Beschwerdeführer der SUVA – nachdem er letztmals am 27. August 2014 gegenüber der SUVA das Bestehen der Beschwerden erwähnte – seine Beschwerden an der rechten Schulter beständen noch immer (act. 11/115, vgl. auch act. 11/123). Gegenüber den später untersuchenden Ärzten gab der Beschwerdeführer an, nie beschwerdefrei gewesen zu sein (vgl. act. 11/186).