Seite 10 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist festzuhalten, dass zwischen Ende August 2014 und Ende Februar 2015 eine Phase von rund 6 Monaten besteht, zu welcher keine Informationen über allfällige beim Beschwerdeführer vorhandenen Beschwerden vorliegen (act. 11/97 und act. 11/101). Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Phase nicht in Behandlung beim Hausarzt (act. 11/90, act. 11/106, act. 11/111, act. 11/116 und act. 11/117). Gemäss den Akten befand sich der Beschwerdeführer sogar während fast eines Jahres nicht in ärztlicher Behandlung (act. 11/90, act. 11/92 und act.