Die SUVA wies den Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs vom 4. November 2016 darauf hin, dass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgewiesen sei (act. 11/206). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 informierte die SUVA den Beschwerdeführer erneut darüber, dass aufgrund der Aktenlage weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewiesen sei und insbesondere auch keine entsprechende ärztliche Bescheinigung für die zurückliegende Zeit vorliege (act. 11/218).