Mit Schreiben vom 30. August 2016 kam die SUVA auf ihre Verfügung vom 26. Mai 2015 zurück und anerkannte ihre Leistungspflicht (act. 11/189). Anlässlich eines Erstgesprächs mit dem Case Manager der SUVA vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass keine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewiesen sei (act. 11/200).