Die Kreisärztin med. pract. G___, Fachärztin Chirurgie, SUVA St. Gallen, erachtete in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2015 aufgrund der neuen fachärztlichen Erkenntnisse eine Teilkausalität der beklagten Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich. Eine Arbeitsunfähigkeit erscheine als nicht ausgewiesen (act. 11/134). Mit Schreiben vom Seite 8 gleichen Tag gab die SUVA dem Beschwerdeführer bekannt, dass sie die Kosten der Heilbehandlung der Schulterbeschwerden übernehme (act. 11/135).