Am 20. April 2015 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt (act. 11/116). Ein Arztzeugnis UVG für Rückfall ging am 21. April 2015 bei der SUVA ein. Darin wurde vom Hausarzt eine Arbeitsaufnahme von 100% ab 1. April 2014 attestiert (act. 11/112). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 13. Mai 2015 wurde keine gegenwärtige ärztliche Behandlung angegeben (act. 11/117).