2.3.2.3 Mit E-Mail vom 18. Februar 2015 wandte sich der Beschwerdeführer mit der Frage, welche Schritte für eine Rückfallmeldung notwendig seien, an die SUVA (act. 11/100). Die Antwort der SUVA erging gleichentags ebenfalls mittels E-Mail (act. 11/100). Am 24. Februar 2015 meldete sich eine Angestellte der Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden bei der SUVA und teilte mit, der Beschwerdeführer habe sie beauftragt, eine Rückfallmeldung zu machen. Als Rückfalldatum habe er den 14. Februar 2015 angegeben (act. 11/101). Die schriftliche Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen datiert ebenfalls vom 24. Februar 2015 (act. 11/101).