Mit Schreiben vom 14. April 2014 hielt die Geschäftsleitung der SUVA an ihrer Beurteilung fest (act. 11/96). Am 27. August 2014 teilte der Beschwerdeführer der SUVA mit, dass die Schulterbeschwerden noch immer beständen. Weiter verlangte er einen Unfallschein Seite 7 beziehungsweise Apothekerschein, um beim Hausarzt vorstellig zu werden über das weitere Vorgehen (act. 11/97). Am 1. September 2014 antwortete die SUVA dem Beschwerdeführer dahingehend, dass sie für die Eröffnung des Falles als Rückfall die Rückfallmeldung benötigen (act. 11/99).