Nach Erhalt der Taxationsbestätigung vom 10. März 2014, in welcher dem Beschwerdeführer ab 1. April 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert wurde, wandte sich der Beschwerdeführer am Folgetag an die Direktion der SUVA und wies auf seine weiterhin bestehenden Beschwerden hin (act. 11/86). Mit Antwortschreiben vom 18. März 2014 bestätigte die Direktion der SUVA die Richtigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (act. 11/89).