In der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. März 2014 hielt Dr. med. D___ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden klage. Er stellte die Diagnose eines Residualzustands mit Belastungsschmerzen und geringer Bewegungseinschränkung. Die noch geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 16. August 2013 zurückzuführen. Ab dem 1. April 2014 könne mit einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (act. 11/87).