Unfallfolgen abgeklungen waren und in gesundheitlicher Hinsicht vom Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte (quo ante) oder wie er auch ohne Unfall gewesen wäre (quo sine) ausgegangen werden konnte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2004.00258 vom 27. Juni 2005 E. 4.1 mit Hinweis). 2.3.2 Demnach ist zu fragen, ob beim Beschwerdeführer nach dem Unfall ein gesundheitlicher Zustand bestanden hat, wie er vor dem Unfall geherrscht hat oder wie er auch ohne Unfall eingetreten wäre. Medizinisch ist folgendes aktenkundig: