Somit gehen beide Parteien von einem Rückfall aus und meinen damit, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die auf den Unfall vom August 2013 zurückzuführen ist. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch ist zu prüfen, ob der Leistungsanspruch tatsächlich unter dem Aspekt eines Rückfalls zu beurteilen ist und nicht unter jenem eines Grundfalles. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die SUVA den Fall im März 2014 mit einem einfachen Schreiben abschliessen durfte (act. 11/88).