Fehlt es an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang, trifft den Unfallversicherer für diese Ansprüche keine Leistungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2011 vom 30. März 2012 E. 2.1). Rückfälle – bei solchen handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt – schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.