2.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers bildet das Vorliegen eines natürlichen und – kumulativ – adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt für alle in Betracht fallenden Ansprüche, namentlich auch für das Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Fehlt es an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang, trifft den Unfallversicherer für diese Ansprüche keine Leistungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2011 vom 30. März 2012 E. 2.1).