Die Taggeldberechnung für den Rückfall (Art. 11 UVV) ist als Sonderfall in Art. 23. Abs. 8 UVV geregelt, wonach für die Bemessung der unmittelbar davor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend ist. Seite 4 2.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers bildet das Vorliegen eines natürlichen und – kumulativ – adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Störung (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen).