Taggelder werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). Nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Taggeldberechnung für den Rückfall (Art.