1.2 Der Beschwerdeführer änderte beziehungsweise präzisierte – auf Nachfrage hin – sein Rechtsbegehren im Verlauf des Verfahrens (act. 1, act. 14 und act. 19). Da im sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren keine Bindung an die Parteibegehren besteht, kann sich die Frage der Zulässigkeit der Änderung eines Rechtsbegehrens nur stellen, wenn der Streitgegenstand erweitert oder über den Anfechtungsgegenstand hinaus etwas verlangt werden würde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 146 zu Art. 61 ATSG). Beides ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die vorgebrachten Änderungen zulässig sind.