4.5 Der Bemerkung Dr. G___ vom 3. Juli 2016, dass der ihm seit 2005 bekannte Versicherte vorher nie über Beschwerden am linken Ellbogen geklagt habe, hielt die Suva zu Recht entgegen, dass eine Beweismaxime im Sinne von post hoc, ergo propter hoc nicht zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2017 vom 22. Juni 2017 E. 6.2.2). Die Vermutung bzw. der Schluss Dr. G___, dass in Anbetracht der eindrücklichen Unfallbilder der linke Arm ebenfalls traumatisiert worden sei bzw. sein müsse, ist ebenso unzulässig.