Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, wobei diesbezüglich die versicherte Person beweisbelastet ist. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.