2. 2.1 Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene grössere Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gemäss Änderung vom 25. September 2015 (AS 2016 4375) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Nach Art. 4 ATSG gilt als Unfall also weiterhin die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Wirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.