B.8 Daraufhin meinte Suva-Kreisarzt und Orthopäde Dr. F___ mit Stellungnahme vom 18. April 2016 (Suva-act. 319), dass echtzeitlich und auch zwei Wochen nach dem Unfall vom 29. April 2014 keine Beschwerden am linken Ellbogen erwähnt worden seien, sondern nur an der linken Hand, erstere also überwiegend wahrscheinlich nicht Folge dieses Unfalls seien. Mit Schreiben vom 18. April 2016 (Suva-act. 322) verneinte die Suva deshalb eine Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Ellbogen. Gemäss Telefonnotiz gleichen Datums (Suva-act. 323) habe der Versicherte gemeint, er wisse nicht, ob er den Ellbogen beim Unfall angeschlagen habe.