Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in diesem Zusammenhang sämtliche Leistungen gemäss UVG (insbesondere die Übernahme von Kosten für Heilbehandlungen, Ausrichtung von Taggeldern, evtl. einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung etc.) zu erbringen. 2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.