Vor diesem Hintergrund ist doch sehr zu bezweifeln, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sein soll, sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beruflich wieder einzugliedern. Damit ist aber zugunsten des Versicherten letztlich von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, die Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2015 vermittelt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.