Dieser Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit massgebend und nicht etwa jener, als die angefochtene Verfügung erging. Doch ist im Fall des Beschwerdeführers zu beachten, dass er in den letzten dreissig Jahren immer nur als Polymechaniker erwerbstätig war und gemäss ZIMB-Gutachten ein ganzer Katalog an körperlichen Einschränkungen auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit vorliegt. Dieser lautet wie folgt: