4.3 Wie bereits angetönt, erachtet die Rechtsprechung das Alter für die Vermittelbarkeit regelmässig nicht als allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. So ist etwa ein 60-jähriger Versicherter, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2).