4. 4.1 Bei der Frage der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bzw. deren Verwertbarkeit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von über 62 Jahren sei das von den Gutachtern skizzierte umfangreiche Anforderungsprofil unrealistisch und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar, zumal er immer (nur) als Maschinenmechaniker gearbeitet habe. Dem hält die IV-Stelle entgegen, dass die Rechtsprechung bei der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einen strengen Massstab anlege.