Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Der Beschwerdeführerin sind daher – unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss – ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Die Auslagen von Fr. 593.50 für das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. B___ vom 15. Juni 2018 werden der IV-Stelle auferlegt (BGE 143 V 269 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 70 E. 6.1).