2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. B___ plausibel und nachvollziehbar begründet ist, auf den im Rahmen der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen beruht, in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden abgegeben wurde und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet. Dem Gutachten kommt daher voller Beweiswert zu. Weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erübrigen sich demnach. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung