Vorgängig beschreibt er die bisherige und aktuelle persönliche Situation (IV-act 90-27/109), nimmt Stellung zu den bisherigen psychiatrischen Einschätzungen (IV-act 90-27ff./109), überprüft den Indikator „Konsistenz“ und „sozialer Komplex“ (Indikator zur Kategorie „funktioneller Schweregrad“), den Komplex „Persönlichkeit (Indikator zur Kategorie „funktioneller Schweregrad“) sowie Diagnosen, Behandlung und Eingliederung (Komplex „Gesundheitsschädigung“ im Rahmen der Indikatoren zur Kategorie „funktioneller Schweregrad“) (IV-act. 90-30ff./109). Insofern ist der pauschalen Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angeblich ungenügende