99-33/109). Allerdings macht er dies am Ende seiner ausführlichen zusammenfassenden Beurteilung, in welcher er vorgängig nach Diskussion und Auseinandersetzung mit den Diagnosen depressive Episode und Anpassungsstörung feststellte, dass aktuell bei der Beschwerdeführerin von keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei (IV-act. 99-29/109). Gleichsam als Hinzufügung bringt er vor, dass gemäss IV-Rechtsprechung zudem Anpassungsstörungen und depressiven Episoden keine invalidisierende Wirkung mehr zukomme (IV-act. 99-33/109).